Satzung
FC Bayern München Fanclub Rote Zwerge e.V. Aystetten

Satzung des FC Bayern Fanclub Rote Zwerge e.V.

 

Die aktuelle Satzung in der Fassung vom 30.05.2015 kann hier geladen werden: » Satzung downloaden (PDF)

 

 

Satzung des FC Bayern Fanclub Rote Zwerge

 

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „FC Bayern Fanclub Rote Zwerge“ und hat seinen Sitz in 86482 Aystetten. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis 30.Juni des Folgejahres. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

 

§2 Zweck

1. Der Verein versteht sich als Verein im Sinne des BGB. Er ist frei von politischen und konfessionellen Bindungen und Interessen.

2. Der FC Bayern Fanclub Rote Zwerge ist am 25. August 2010 offiziell beim FC Bayern München e.V. als Fanclub anerkannt und eingetragen worden. Die

Fanclubnummer lautet 99903450.

3. Der Verein hat den Zweck, die Fans des FC Bayern München zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

* Abhalten von Versammlungen, Gesellschaftsabenden und Ausflügen.

* Tagesfahrten zu den Spielen des FC Bayern München.

* Pflege der Beziehung zu anderen Vereinen und Fanclubs.

* Förderung der der Jugendpflege und Jugendfürsorge im Sinne eines gewaltfreien und toleranten Fanbrauchtums.

* Mitglieder zum sportlichen und fairen Umgang miteinander und gegenüber anderen anzuhalten.

* Engagement innerhalb des Ortes, hauptsächlich durch Unterstützung der Gemeinde und anderer Vereine bei Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 entfällt

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person, jede juristische Person oder Jugendliche mit Einverständnis des/der gesetzlichen Vertreter erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

4. Personen, die in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands

zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Zu Ehrenmitgliedern können nur Personen ernannt werden, die sich besonderer Dienste um den Verein und/oder den FC Bayern München im Allgemeinen erworben haben.

5. Mit der Aufnahmebestätigung unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins. Jedes Mitglied erhält bei seiner Aufnahme die Satzung und kann die Satzung auf Verlangen einsehen. Sie wird bei jeder Mitgliederversammlung ausgelegt.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen teilzunehmen, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen. Außerdem hat jedes ordentliche Mitglied ab 18 Jahren das Recht zu wählen und gewählt zu werden. Jedes Mitglied hat die Pflicht das Ansehen des Vereinszu bewahren, die

Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, jedem Jugendlichen ein Vorbild in Sachen faires Fanbrauchtum zu sein und die Satzung zu achten.

2. Den Anordnungen des Vorstands haben die Mitglieder in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten.

3. Die Mitglieder haben Adressänderungen sowie die Änderung ihrer dem Verein mitgeteilten E-Mail-Adresse und/oder Festnetz- und/oder Mobilnummer unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss durch den Vorstand oder durch Tod. Der Ausschluss durch den Vorstand kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereinslebens, und wegen Äußerungen, die dem Verein ernsthaft schaden können, erfolgen.

2. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied, unter eingehender Darlegung der Gründe, durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Mit Beendigung der

Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

3. Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, mindestens 2 Monate vor Geschäftsjahresschluss, zu erfolgen.

 

§7a Streichung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag des zurückliegenden Kalenderjahres im Rückstand ist und diesen

Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet.

3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung des Mitgliedshingewiesen werden.

4. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

6. Eine Streichung des Mitglieds ist ebenfalls möglich, wenn es unbekannt verzogen ist.

 

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorstand.

2. Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder der Beiden ist einzelvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4. Der Vorstand ist berechtigt Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von jeweils 1.000,00 EUR zu tätigen. Höhere Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

5. entfällt

6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.

7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu wählen.

8. Die Vorstandschaft tritt bei Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal je Quartal.

9. entfällt

10. Der Vorstand ist verantwortlich für:

a) die Führung der laufenden Geschäfte,

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) die Buchführung,

e) die Erstellung des Jahresberichts,

f) die Vorbereitung und

g) die Einberufung der Mitgliederversammlung.

11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§11 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

b. die Wahl der Kassenprüfer,

c. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

d. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung auf den Internetseiten des Vereins (www.rote-zwerge.de) oder per E-Mail. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse nicht mitgeteilt haben, werden schriftlich per Post eingeladen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

4. Bei Vorstandswahlen wird ein Wahlleiter vorgeschlagen. Dieser leitet die Versammlung zusammen mit 2 Wahlhelfern während der Dauer der Wahl.

5. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder die Einberufung, unter Angabe von Gründen, verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

6. Während der Mitgliederversammlung führt der 2. Vorstand ein Protokoll. Das Protokoll wird vom 2. und dem 1. Vorstand unterzeichnet.

 

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die jeweilige Mitgliederversammlung ist beschlussfähig

* bei Abstimmungen über finanzielle Ausgaben von mehr als 1.000,00 EUR, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder anwesend sind,

* bei Abstimmungen über organisatorische oder anderweitige Beschlusspunkte, unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Bei der Wahl des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals eine Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§13 Auflösung

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet werden. Sämtliche Sachwerte des Vereins werden vorher in einer Versteigerung meistbietend veräußert. Als Liquidatoren werden der erste und zweite Vorstand bestellt.

 

§14 Haftung

Für den Verein haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Stand: 30.05.2015